SpaEfV, Spitzenausgleich

Anforderungen für SpaEfV (Spitzenausgleich)?

Der Spitzenausgleich entlastet Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hoher Energieintensität. Für sie ist es im Rahmen festgelegter Anforderungen möglich einen Antrag auf Stromsteuerentlastung zu stellen.

Ab dem Jahr 2013 müssen laut Energie- und Stromsteuergesetz antragsstellende Unternehmen den Nachweis zur Anwendung eines nach EN 50001 zertifizierten Energiemanagementsystems (EnMS), eines nach EMAS zertifizierten Umweltmanagementsystems (UMS) oder eines Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erbringen, um vom Spitzenausgleich profitieren zu können.

Diese Neuregelung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes trat im August 2013 durch die Veröffentlichung der sogenannte Verordnung über „Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“ in Kraft–auch als die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) bekannt.

Die wesentliche Nachweisführung für das gewünschte Antragsjahr über ein zertifiziertes EnMS, ein zertifiziertes UMS oder eines Energieaudits müssen dem Hauptzollamt vorgelegt werden. Sie können ausschließlich durch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistete Energieberater und Umweltgutachter ausgegeben werden.

Die folgende Aufstellung zeigt Ihnen, welche allgemeinen Nachweise notwendig sind:

  • ein gültiges EN 50001-Zertifikat, das nicht älter als 12 Monate ist
  • eine gültige EMAS-Registrierungsurkunde, die frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde
  • ein gültiger Energieauditbericht nach DIN EN 16247-1
  • die Unterlage über die Einhaltung der in der SpaEfV genannten Anforderungen



Sollten die Nachweise über die EN 50001 oder EMAS älter als 12 Monate sein, muss eine Überprüfungsbescheinigung oder ein Bericht zum Audit beigefügt werden, der den Betrieb des Systems belegt. Oder bei Durchführung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS eine validierte Aktualisierung der Umwelterklärung beziehungsweise eine Audit Bescheinigung, die den Betrieb des UMS eindeutig belegt.

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